Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der avasis AG, Berneck, Schweiz

1.      Geltungsbereich

1.1.    Diese AGB gelten für sämtliche Beratungs- und IT-Dienstleistungen der avasis AG (nachfolgend: avasis) sowie für die von der avasis angebotene Software.

1.2.    Für Software gelten ggf. vom jeweiligen Software-Hersteller erlassene gesonderte Lizenzbestimmungen, die von diesen AGB abweichende und vorrangige Regelungen insbesondere hinsichtlich Gewährleistungs- und Nutzungsrechte sowie zur Haftung enthalten können.

1.3.    Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als avasis ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und avasis dem nicht ausdrücklich widerspricht.

2.      Vertragsabschluss

2.1.    Der Vertrag zwischen dem Kunden und der avasis kommt zustande, sobald der Kunde das Angebot der avasis in Textform[1] annimmt. Änderungen des Angebots der avasis durch den Kunden stellen ein Gegenangebot des Kunden dar und bedürfen der ausdrücklichen Zustimmungen in Textform der avasis. Falls im Angebot nichts anders erwähnt ist, ist die avasis an Angebote während einer Dauer von 30 Tagen gebunden.

2.2.    Der Auftrag des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Ausführung der Dienstleistung erbracht werden.

2.3.    Verändert sich der Leistungsumfang der avasis durch technische und/oder rechtliche Änderungen, behält sich avasis Leistungs- und Preisanpassungen im entsprechenden Umfang vor.

2.4.    Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit, solange sie seitens der avasis nicht in Textform bestätigt werden.

[1] Textform = Lesbare Erklärung, die die Person des Erklärenden auf einem dauerhaten Datenträger nennt, z.B. per E-Mail.

3.      Beratungs- und IT-Dienstleistungen

3.1.    avasis erbringt insbesondere Dienstleistungen in Bezug auf Fremd-Software wie Prozessberatung und Datenübernahmen, Installation, Einrichten, kundenspezifische Anpassungen, Schulung und Supportleistungen (nicht abschliessende Aufzählung).

3.2.    Bei Verträgen zwischen dem Kunden und der avasis betreffend Beratungs- und IT-Dienstleistungen handelt es sich um einen Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR.

3.3.    Die konkreten Dienstleistungen der avasis ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot (Statement of Work (SOW) und/oder Einzelauftrag).

3.4.    Im Rahmen der konkreten Ausführungen des Auftrags kann es zu Abweichungen vom Vertrag kommen – sei dies auf Kundenwunsch oder auf Empfehlung der avasis. Die avasis informiert den Kunden in solchen Fällen über allfällige veränderte Termine und Kosten. Sämtliche Abweichungen vom ursprünglichen Vertrag erfolgen nur mit Zustimmung des Kunden in Textform. Davon ausgenommen sind Änderungen von Methoden und Vorgehensweisen, infolge rechtlicher oder technischer Normen sowie Irrtum bei Beschreibung bzw. Preisangaben, welche ausdrücklich vorbehalten sind. Die avasis informiert den Kunden über solche Abweichungen so rasch wie möglich.

3.5.    avasis ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise von Dritten erbringen zu lassen.

4.      Verkauf und Vermietung von Software

4.1.    Software wird in der Regel dadurch bereitgestellt, dass der Kunde einen Zugang zum Siemens Support-Center erhält, wo er die bestellten Softwareprodukte herunterladen kann.

4.2.    Für die ordnungsgemässe Installation, Inbetriebnahme und den Unterhalt der von avasis gelieferten Software ist der Kunde verantwortlich, sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses ergibt.

4.3.    Für die Nutzung von Software wird auf den Lizenzvertrag der jeweiligen Software-Herstellers (avasis oder Dritter) verwiesen.

4.4.    Bei Software Dritter ist die avasis keine Partei des Vertrages zwischen dem Kunden und dem Dritten. Eine Haftung der avasis für Drittsoftware ist daher ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn Support- oder Garantieleistungen im Auftrag des Dritten durch die avasis geleistet werden.

5.      Supportleistungen

5.1.    Sofern zwischen dem Kunden und avasis die Erbringung von Supportleistungen vereinbart ist, ist der Kunde angehalten, vor einer Supportanfrage grundsätzlich erst die entsprechende Dokumentation zu konsultieren.

5.2.    Support-Dienstleistungen werden erst mit Aufnahme des produktiven Betriebes erteilt; für die Bereitstellung von Testumgebungen erfolgt kein Support.

5.3.    Der Kunde hat die Möglichkeit über das avasis-eigene Ticketsystem eine Fehlermeldung, Anfrage oder eine Aufforderung zur Verbesserung zu platzieren. Zusätzlich bietet avasis Hotline- / Telefonsupport in deutscher und englischer Sprache, während der Bürozeiten zwischen 08:00 und 11:45 Uhr und zwischen 13:30 und 17:00 Uhr an.

6.      Pflichten und Mitwirkung des Kunden

6.1.    Der Kunde ist verpflichtet, der avasis die für die Erbringung der Leistung notwendigen Informationen und Zugänge unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, insbesondere den notwendigen Netz- und Systemzugang sowie ggf. angemessene Räumlichkeiten für die Ausführung der vertraglichen Leistungen.

6.2.    Der Kunde benennt avasis einen oder mehrere Ansprechpartner, welche unentgeltlich die zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Auskünfte erteilen, für Fragen und weitergehende Informationen zur Verfügung stehen und befugt sind, erforderliche Entscheidungen selbst zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen.

7.      Vorzeitige Vertragsbeendigung

7.1.    Wird das Vertragsverhältnis durch den Kunden zur Unzeit beendet hat der Kunde der avasis Schadenersatz von 20% der vertraglich vereinbarten Nettovergütung zzgl. der gesetzlichen MWST für die vertraglich vereinbarten, aber noch nicht erbrachten Leistungen zu bezahlen. Die Ansprüche auf Vergütung der bereits erbrachten Leistungen bleiben hiervon unberührt. avasis ist berechtigt, einen höheren Schaden nachzuweisen.

8.      Vergütung und Zahlungsbedingungen (Beratungs- und IT-Dienstleistungen)

8.1.    Dienstleistungen werden dem Kunden nach Aufwand monatlich zu den in dem jeweiligen Einzelauftrag/Auftragsbestätigung vereinbarten Stunden- bzw. Tagesssätzen in Rechnung gestellt. Entsprechend sind Gesamtpreisangaben für Dienstleistungen Richt- bzw. Schätzwerte und stellen weder einen Fixpreis noch ein verbindliches Kostendach dar. Sofern im Einzelauftrag nicht schriftlich abweichend geregelt, verstehen sich die Preise exkl. aller geltenden Steuern und Abgaben sowie exkl. Reisekosten und Spesen. Bei Preisen für Schulungen handelt es sich um Fixpreise.

8.2.    Reisekosten und Spesen sind nicht in den vereinbarten Stundensätzen enthalten. Es gelten die folgenden Tarife:

  • Reisezeit: CHF 120.00/Std
  • Fahrspesen PKW: CHF 0.75/Km
  • Fahrspesen Bahn: Ticket-Preis 1. Klasse
  • Flugspesen: Ticket-Preis Economy (Europa), Ticket-Preis Business (Interkontinental)

8.3.    Alle übrigen Spesen (Restaurant, Hotel, Taxi, etc.) werden nach Belegen abgerechnet.

8.4.    Für ausdrücklich angeordnete Arbeiten ausserhalb der üblichen Arbeitszeit (Mo. bis Fr. von 08:00 bis 17:00 Uhr) kann avasis einen Zuschlag von 50% erheben, an Sonn- und Feiertagen von 100%.

8.5.    Vergütungen und Auslagen werden 20 Tage nach Rechnungstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug.

8.6.    Im Falle eines Verzuges schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes.

8.7.    Ist der Kunde mit Zahlungen in Verzug, so ist die avasis berechtigt, Leistungen auszusetzen, bis die fälligen Rechnungen bezahlt sind. Allfällige Terminangaben können somit nicht eingehalten bzw. als verbindlich betrachtet werden.

8.8.    avasis behält sich vor, Leistungen nur nach Vorauszahlung durch den Kunden zu erbringen. avasis behält sich ferner vor, Leistungen ohne vorherige Ankündigung nur mittels Kreditkartenzahlung zu erbringen.

9.      Vergütung und Zahlungsbedingungen (Verkauf und Vermietung von Softwareprodukten)

9.1.    Software-Lizenzen werden bei Lieferung fakturiert. Preisänderungen von Drittanbietern sind vorbehalten.

9.2.    Vergütungen werden 20 Tage nach Rechnungsstellung und ohne jeden Abzug fällig. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug.

9.3.    Im Falle eines Verzuges schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes.

9.4.    avasis behält sich vor, Lieferungen nur nach Vorauszahlung durch den Kunden zu erbringen. avasis behält sich ferner vor, Kunden ohne vorherige Ankündigung nur mittels Kreditkartenzahlung oder per Nachnahme zu beliefern oder eine Liefersperre zu verhängen.

10.  Terminangaben

10.1. Terminangaben seitens der avasis sind Richtwerte und nicht um verbindliche Zusagen, es sei denn, diese sind ausdrücklich als verbindliche Termine bezeichnet.

10.2. Sofern avasis auf eine Mitwirkung oder Information des Kunden wartet, durch höhere Gewalt oder andere unverschuldete Umstände an der Leistungserbringung verhindert ist, verlängern sich Ausführungsfristen entsprechend. Ziff. 13.3 gilt entsprechend.

11.  Prüfung

11.1. Der Kunde hat die erbrachten Dienstleistungen umgehend nach dem jeweiligen Projektabschluss oder Projektteilabschluss zu prüfen, und avasis allfällige Mängel innert 14 Kalendertagen nach dem jeweiligen Projektabschluss oder Projektteilabschluss in Schriftform[2] und mit konkreter Beschreibung der Mängel gegenüber avasis anzuzeigen.

11.2. Bei Installationsleistungen hat der Kunde die installierte Software unverzüglich zu testen.

11.3. Dem Kunden steht ausschliesslich das Recht auf Nachbesserung durch die avasis zu. Wandelung und Minderung sind ausgeschlossen.

[2] Schriftform = Eigenhändige Unterschrift im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OR, eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von Art. 14 Abs. 2bis OR, eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift auf mechanischem Weg im Sinne von Art. 14 Abs. 2 OR (z.B. mittels Stempel, Druck, Fotokopie) oder auf elektronischem Weg (z.B. mittels eingescannter Unterschrift oder der von den Parteien eingesetzten E-Signaturlösung).

12.  Gewährleistung

12.1. avasis macht insbesondere aufgrund der Komplexität und vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten von Softwareprodukten keine Kompatibilitätszusagen. Der Kunde hat vor dem Erwerb von Softwareprodukten in eigener Verantwortung die Kompatibilität zu prüfen.

12.2. avasis ist verpflichtet, ordnungsgemäss angezeigte Mängel in angemessener Zeit zu beheben.

12.3. Der Kunde ist verpflichtet, avasis soweit erforderlich bei der Mangelbeseitigung zu unterstützen. Insbesondere sind avasis alle Daten und Informationen zu übermitteln, die für die Mangelbeseitigung erforderlich sind. Des Weiteren ist avasis erforderlichenfalls Zugang/Zugriff auf die IT-Umgebung und die betroffenen Programme oder Programmteile zu gewähren.

12.4. Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, sobald der Kunde die von avasis erbrachten Leistungen verändert oder in diese eingreift, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Veränderung oder der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.

12.5. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche gegenüber avasis abzutreten oder Rechte und/oder Pflichten aus mit avasis geschlossenen Verträgen ohne Zustimmung von avasis ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

13.  Haftung

13.1. Die Haftung der avasis wird im gesetzlich zulässigen Umfang wegbedungen. So haftet avasis – unabhängig vom Rechtsgrund – ausschliesslich für Schäden, die sie grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. avasis haftet zudem nicht für indirekte oder mittelbare Schäden und bei Schäden wie entgangenem Gewinn und bei Schäden infolge höherer Gewalt sowie für Schäden, die dem Kunden als Folge einer rechtmässigen Handlung oder Unterlassung seitens der avasis entstehen (vgl. z.B. Ziff.8.6).

13.2. Für Schäden, deren Eintritt der Kunde durch ihm zumutbare Massnahmen – insbesondere Programm-/Datensicherung und ausreichende Produktschulung sowie Kompatibilitätsabklärungen vor dem Kauf – hätte verhindern können, ist eine Haftung der avasis grundsätzlich ausgeschlossen. Insbesondere besteht keinerlei Haftung für etwaige Datenverluste in Testumgebungen. Auch besteht keinerlei Haftung dafür, dass die Daten, die in Testumgebungen verarbeitet werden, richtig sind und für Schäden, die darauf beruhen, dass auf Daten aus Testumgebungen betriebswirtschaftliche Entscheidungen gestützt werden.

13.3. Keine der Parteien haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag, soweit diese Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung auf Umstände zurückzuführen ist, die sich ihrer zumutbaren Kontrolle entziehen, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf höhere Gewalt, Handlungen eines Staatsfeindes, Pandemien, Brände, Überschwemmungen, Kriege, zivile Unruhen, Sabotage, Unfälle, Aufstände, Terrorismus, Blockaden, Embargos, Stürme, Explosionen, Streik, Aussperrungen, Handlungen von Regierungsorganen, Versagen oder Verzögerung von Dritten oder Regierungsorganen, von denen Genehmigungen, Ermächtigungen, Lizenzen, Konzessionen oder Erlaubnisse eingeholt werden müssen (hier zusammenfassend als "höhere Gewalt" bezeichnet). Jede Partei unternimmt angemessene Anstrengungen, um die Dauer und die Folgen von Leistungsausfällen oder -verzögerungen aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt zu minimieren. In diesem Fall ruhen die Verpflichtungen, bis die höhere Gewalt und deren Folgen beseitigt sind. Im Falle höherer Gewalt ist avasis nicht verpflichtet, Techniker zu Zeiten oder an Orten arbeiten zu lassen, an denen ihre Sicherheit oder Gesundheit gefährdet sein könnte. Im Falle höherer Gewalt hat avasis die Wahl, vom Vertrag zurückzutreten, sofern sie den Kunden über die Behinderung informiert hat.

14.  Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte

14.1. avasis behält sich die Rechte an sämtlichen von ihr erstellten Arbeits- und Leistungsergebnissen vor. Die Rechte erstrecken sich insbesondere auch auf Software und auf sämtliche von avasis erstellen Abbildungen, Zeichnungen, Grafiken, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen. Bei Software von Drittherstellern gilt der gesonderte Lizenzvertrag des Herstellers. Eine Übergabe des Quellcodes ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich mindestens in Textform vereinbart ist.

14.2. Der Kunde erhält an sämtlichen im Rahmen des jeweiligen Einzelauftrags von avasis erstellten Arbeits- und Leistungsergebnissen ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht. Das Nutzungsrecht ist – sofern nichts anderes vereinbart ist - unbeschränkt, wenn es sich um einen Kauf handelt; bei der Zurverfügungstellung/Miete von Software auf Zeit (SaaS) ist die Nutzungsrechteeinräumung auf die Dauer der Vertragslaufzeit beschränkt.

14.3. Jede Form der öffentlichen Zugänglichmachung, der Übertragung an Dritte oder der sonstigen Form der Verwertung der unter Ziff. 14.1 aufgeführten urheberrechtlich geschützten Werke der avasis sowie der hieran bestehenden Nutzungsrechte ist ausdrücklich untersagt und bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung mindestens in Textform durch avasis.

15.  Datenschutz

15.1. avasis versichert, bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

15.2. Alle personenbezogenen Daten im Sinne der anwendbaren Datenschutzbestimmungen, welche avasis im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung eines Vertrages erhält, werden streng vertraulich behandelt und nur für vertraglich vereinbarte und für die Durchführung des Vertrages erforderliche Zwecke genutzt.

15.3. Kundendaten, die aufgrund eines Supportauftrages, einer Datenkorrektur oder einer Mandantenanpassung für avasis zugänglich werden, werden vertraulich behandelt und nur den mit dem Auftrag betrauten Mitarbeitern zugänglich gemacht.

15.4. avasis wird alle Mitarbeitenden, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages mit Kundendaten in Berührung kommen, auf das Datengeheimnis verpflichten.

15.5. Zugestellte Datenträger werden nach der Leistungserbringung an den Kunden retourniert oder durch avasis umgehend vernichtet.

16.  Abtretungs- und Verrechnungsverbot

16.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche gegenüber avasis oder Rechte und/oder Pflichten aus mit avasis geschlossenen Verträgen ohne Zustimmung von avasis ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

16.2. Des Weiteren ist der Kunde nicht berechtigt, Forderungen aus anderen Verträgen oder Rechtsverhältnissen mit Forderungen der avasis zu verrechnen, es sei denn, diese anderweitigen Ansprüche sind von avasis dem Grunde und der Höhe nach schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

17.  Gerichtsstand und anwendbares Recht

17.1. Sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und der avasis unterliegen dem schweizerischen Recht unter Ausschluss allenfalls anwendbarer Staatsverträge oder internationaler Konventionen (z.B. das UN-Kaufrecht (Wiener Kaufrecht (CISG)). Ausschliesslicher Erfüllungsort und Gerichtsstand ist am Sitz der avasis.

18.  Schlussbestimmungen

18.1. Es gelten ausschliesslich die AGB in ihrer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses gültigen Fassung. avasis behält sich die jederzeitige Änderung dieser AGB ausdrücklich vor.

18.2. Sind oder werden einzelne oder mehrere Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder ungültig, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder der Vereinbarung nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder der undurchführbaren Bestimmung soll eine wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung im Kontext mit den übrigen Bestimmungen des Vertrages weitestgehend entspricht. Entsprechendes gilt für eventuelle Regelungslücken im Vertrag.

 

Diese AGB gelten ab 11.11.2024