1. Geltungsbereich
1.1. Diese AGB gelten für sämtliche Beratungs- und IT-Dienstleistungen der avasis austria GmbH (nachfolgend: avasis) sowie für die Überlassung von Software.
1.2. Für die Überlassung von Software gelten ggf. vom jeweiligen Software-Hersteller erlassene gesonderte Lizenzbestimmungen, die von diesen AGB abweichende und vorrangige Regelungen insbesondere hinsichtlich Gewährleistungs- und Nutzungsrechte sowie zur Haftung enthalten können.
1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als avasis ihrer Geltung ausdrücklich mindestens in Textform (auf Papier oder dauerhaftem Datenträger) zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und avasis dem nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Vertragsschluss
2.1. Der Vertrag zwischen dem Kunden und der avasis kommt zustande, sobald der Kunde das Angebot der avasis mindestens in Textform (auf Papier oder dauerhaftem Datenträger) annimmt. Änderungen des Angebots der avasis durch den Kunden stellen ein Gegenangebot des Kunden dar und bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung mindestens in Textform der avasis. Falls im Angebot nichts anderes erwähnt ist, ist die avasis an Angebote während einer Dauer von 30 Tagen gebunden. Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – sind unverbindlich.
2.2. Der Auftrag des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme kann entweder ausdrücklich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Ausführung der Leistung erbracht werden.
2.3. Verändert sich der Leistungsumfang der avasis durch technische und/oder rechtliche Änderungen, behält sich avasis Leistungs- und Preisanpassungen im entsprechenden Umfang vor.
2.4. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit, solange sie seitens der avasis nicht mindestens in Textform (auf Papier oder dauerhaftem Datenträger) bestätigt werden.
3. Beratungs- und IT-Dienstleistungen
3.1. avasis erbringt insbesondere Dienstleistungen in Bezug auf Fremd-Software wie Prozessberatung und Datenübernahmen, Installation, Einrichten, kundenspezifische Anpassungen, Schulung und Supportleistungen (nicht abschließende Aufzählung).
3.2. Bei Verträgen zwischen dem Kunden und der avasis betreffend Beratungs- und IT-Dienstleistungen handelt es sich um Dienstverträge im Sinne von § 1153 ff ABGB; ein Erfolg ist nicht geschuldet.
3.3. Die konkreten Leistungen der avasis ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot (Statement of Work, SOW) und/oder Einzelauftrag.
3.4. Im Rahmen der konkreten Ausführungen des Auftrags kann es zu Abweichungen vom Vertrag kommen – sei dies auf Kundenwunsch oder auf Empfehlung der avasis. Die avasis informiert den Kunden in solchen Fällen über solche veränderten Termine und Kosten. Sämtliche Abweichungen vom ursprünglichen Vertrag erfolgen nur mit Zustimmung des Kunden in Textform. Davon ausgenommen sind Änderungen von Methoden und Vorgehensweisen, infolge rechtlicher oder technischer Normen sowie Irrtum bei Beschreibung bzw. Preisangaben, welche ausdrücklich vorbehalten sind. Die avasis informiert den Kunden über solche Abweichungen so rasch wie möglich. avasis ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise von Dritten erbringen zu lassen.
4. Verkauf und Vermietung von Software
4.1. Software wird in der Regel dadurch bereitgestellt, dass der Kunde einen Zugang zum Siemens Support-Center erhält, wo er die bestellten Softwareprodukte herunterladen kann.
4.2. Für die ordnungsgemäße Installation und Inbetriebnahme, der von avasis gelieferten Software, ist der Kunde verantwortlich, sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses ergibt.
4.3. Für die Nutzung von Software gilt der Lizenzvertrag des jeweiligen Software-Herstellers (avasis oder Dritter).
4.4. Bei Software-Dritter ist die avasis keine Partei des Vertrages zwischen dem Kunden und dem Dritten. Eine Haftung der avasis für Drittsoftware ist daher ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn Support- oder Garantieleistungen im Auftrag des Dritten durch die avasis geleistet werden.
5. Supportleistungen
5.1. Sofern zwischen dem Kunden und avasis die Erbringung von Supportleistungen vereinbart ist, ist der Kunde angehalten, vor einer Supportanfrage grundsätzlich erst die entsprechende Dokumentation zu konsultieren.
5.2. Support-Dienstleistungen werden erst mit Aufnahme des produktiven Betriebes erteilt; für die Bereitstellung von Testumgebungen erfolgt kein Support.
5.3. Der Kunde hat die Möglichkeit über das avasis-eigene Ticketsystem eine Fehlermeldung, Anfrage oder eine Aufforderung zur Verbesserung zu platzieren. Zusätzlich bietet avasis Hotline- / Telefonsupport in deutscher und englischer Sprache, während der Bürozeiten zwischen 08:00 und 11:45 Uhr und zwischen 13:30 und 17:00 Uhr an.
6. Pflichten und Mitwirkung des Kunden
6.1. Der Kunde ist verpflichtet, der avasis die für die Erbringung der Leistung notwendigen Informationen und Zugänge unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, insbesondere den notwendigen Netz- und Systemzugang sowie ggf. angemessene Räumlichkeiten für die Ausführung der vertraglichen Leistungen.
6.2. Der Kunde benennt der avasis einen oder mehrere Ansprechpartner, welche unentgeltlich die zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Auskünfte erteilen, für Fragen und weitergehende Informationen zur Verfügung stehen und befugt sind, erforderliche Entscheidungen selbst zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen.
7. Vorzeitige Vertragsbeendigung
7.1. Wird das Vertragsverhältnis vorzeitig aus Gründen beendet, die avasis nicht zu vertreten hat, ist avasis berechtigt, ohne Nachweis Stornierungskosten in Höhe von 20% der vertraglich vereinbarten Nettovergütung zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer für die vertraglich vereinbarten, aber noch nicht erbrachten Arbeitsleistungen vom Kunden zu fordern. Die Ansprüche auf Vergütung der bereits erbrachten Leistungen und/oder auf Schadenersatz bleiben hiervon unberührt. Sowohl der Kunde als auch avasis sind berechtigt, einen geringeren als auch höheren Schaden nachzuweisen.
7.2. Die Regelung in Ziffer 7.1. gilt insbesondere auch bei einer Kündigung des Kunden nach § 1168 ABGB.
8. Vergütung und Zahlungsbedingungen (Beratungs- und IT-Dienstleistungen)
8.1. Dienstleistungen werden dem Kunden nach Aufwand monatlich zu den in dem jeweiligen Einzelauftrag/Auftragsbestätigung vereinbarten Stunden- bzw. Tagesssätzen in Rechnung gestellt. Entsprechend sind Gesamtpreisangaben für Dienstleistungen Richt- bzw. Schätzwerte und stellen weder einen Fixpreis noch eine verbindliche Preisangabe dar. Sofern im Einzelauftrag nicht mindestens in Textform (auf Papier oder dauerhaftem Datenträger) abweichend geregelt, verstehen sich die Preise exkl. aller geltenden Steuern und Abgaben sowie exkl. Reisekosten und Spesen. Bei Preisen für Schulungen handelt es sich um Fixpreise.
8.2. Reisekosten und Spesen sind nicht in den vereinbarten Stundensätzen enthalten. Es gelten die folgenden Tarife:
- § Reisezeit: EUR 120.00/Std (zzgl. USt.)
- § Fahrspesen PKW: EUR 0.45/Km (zzgl. USt.)
- § Fahrspesen Bahn: Ticket-Preis für 1. Klasse
- § Flugspesen: Ticket-Preis Economy (Europa), Ticket-Preis Business (Interkontinental)
Alle übrigen Spesen (Restaurant, Hotel, Taxi, etc.) werden nach Belegen abgerechnet.
8.3. Für ausdrücklich angeordnete Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit (Mo. bis Fr. von 08:00 bis 17:00 Uhr) kann avasis einen Zuschlag von 50% erheben, an Sonn- und Feiertagen von 100%.
8.4. Vergütungen und Auslagen werden 20 Tage nach Rechnungstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug.
8.5. Im Falle eines Verzuges schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes.
8.6. Ist der Kunde mit Zahlungen in Verzug, so ist die avasis berechtigt, Leistungen auszusetzen, bis die fälligen Rechnungen bezahlt sind. Terminangaben können somit nicht eingehalten bzw. als verbindlich betrachtet werden.
8.7. avasis behält sich vor, Leistungen nur nach Vorauszahlung durch den Kunden zu erbringen.
9. Vergütung und Zahlungsbedingungen (Verkauf und Vermietung von Softwareprodukten)
9.1. Software-Lizenzen werden bei Lieferung fakturiert. Preisänderungen von Drittanbietern sind vorbehalten.
9.2. Vergütungen werden 20 Tage nach Rechnungsstellung und ohne jeden Abzug fällig. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug.
9.3. Im Falle eines Verzuges schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes.
9.4. avasis behält sich vor, Lieferungen und Leistungen nur nach Vorauszahlung durch den Kunden zu erbringen.
10. Terminangaben
10.1. Terminangaben seitens der avasis sind Richtwerte und nicht um verbindliche Zusagen, es sei denn, diese sind ausdrücklich als verbindliche Termine bezeichnet.
10.2. Sofern avasis auf eine Mitwirkung oder Information des Kunden wartet, durch höhere Gewalt oder andere unverschuldete Umstände an der Leistungserbringung verhindert ist, verlängern sich Ausführungsfristen entsprechend. Ziff. 13.4 gilt entsprechend.
11. Prüfung, Untersuchungs- und Rügepflicht
11.1. Der Kunde hat die erbrachten Dienstleistungen umgehend nach dem jeweiligen Projektabschluss oder Projektteilabschluss zu prüfen, und avasis Mängel innerhalb 14 Kalendertagen nach dem jeweiligen Projektabschluss oder Projektteilabschluss und mit konkreter Beschreibung der Mängel gegenüber avasis mindestens in Textform (auf Papier oder dauerhaftem Datenträger) anzuzeigen.
11.2. Bei Installationsleistungen hat der Kunde die installierte Software unverzüglich zu testen. Bei gekaufter Software hat der Kunde eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 UGB.
11.3. avasis ist berechtigt, den Kunden zur Prüfung von Teilen des Projekts, die sich bei natürlicher Betrachtungsweise abtrennen lassen, aufzufordern.
12. Gewährleistung
12.1. avasis macht insbesondere aufgrund der Komplexität und vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten von Softwareprodukten keine Kompatibilitätszusagen. Der Kunde hat vor dem Erwerb von Softwareprodukten in eigener Verantwortung die Kompatibilität zu prüfen.
12.2. Treten an der von avasis erbrachten IT-Dienstleistungen Mängel auf, hat der Kunde diese unverzüglich, jedoch spätestens 2 Wochen nach Kenntnis des Kunden von dem Mangel, mindestens in Textform (auf Papier oder dauerhaftem Datenträger) und mit konkreter Beschreibung der Mängel gegenüber avasis anzuzeigen.
12.3. avasis ist verpflichtet, ordnungsgemäß angezeigte Mängel in angemessener Zeit zu beheben.
12.4. Der Kunde ist verpflichtet, avasis soweit erforderlich bei der Mangelbeseitigung zu unterstützen. Insbesondere sind avasis alle Daten und Informationen zu übermitteln, die für die Mangelbeseitigung erforderlich sind. Des Weiteren ist avasis erforderlichenfalls Zugang/Zugriff auf die IT-Umgebung und die betroffenen Programme oder Programmteile zu gewähren.
12.5. Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, sobald der Kunde, die von avasis erbrachten Arbeitsleistungen verändert oder in diese eingreift, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Veränderung oder der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.
12.6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Übergabe im Fall eines Kaufvertrags bzw. ab Abnahme im Fall eines Werkvertrags, es sei denn, avasis hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird abbedungen. Für Teilleistungen beginnt die Verjährungsfrist mit der Übergabe bzw. Abnahme der jeweiligen Teilleistung.
12.7. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche gegenüber der avasis abzutreten oder Rechte und/oder Pflichten aus mit avasis geschlossenen Verträgen ohne Zustimmung von avasis ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Dies gilt namentlich auch für Gewährleistungsansprüche.
13. Haftung
13.1. Die Haftung der avasis einschliesslich ihrer Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen ist auf vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden sowie auf den Ersatz unmittelbarer Schäden begrenzt. Eine Haftung der avasis für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn und sonstige Folgeschäden, ist ausgeschlossen.
13.2. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrages überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmässig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, ist die Haftung der avasis jedoch auf Schäden beschränkt, welche bei Abschluss des Vertrages typischerweise vorhersehbar waren, maximal jedoch auf den durch die Haftpflichtversicherung der avasis abgesicherten Betrag (1.000.000,00 €).
13.3. Für Schäden, deren Eintritt der Kunde durch ihm zumutbare Massnahmen – insbesondere Programm-/Datensicherung und ausreichende Produktschulung sowie Kompatibilitätsabklärungen vor dem Kauf – hätte verhindern können, ist eine Haftung der avasis grundsätzlich ausgeschlossen. Insbesondere besteht keinerlei Haftung für etwaige Datenverluste in Testumgebungen. Auch besteht keinerlei Haftung dafür, dass die Daten, die in Testumgebungen verarbeitet werden, richtig sind und für Schäden, die darauf beruhen, dass auf Daten aus Testumgebungen betriebswirtschaftliche Entscheidungen gestützt werden.
13.4. Keine der Parteien haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag, soweit diese Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung auf Umstände zurückzuführen ist, die sich ihrer zumutbaren Kontrolle entziehen (höhere Gewalt), insbesondere Handlungen eines Staatsfeindes, Pandemien, Epidemien, Brände, Überschwemmungen, Mobilmachung, Kriege, zivile Unruhen, Sabotage, Unfälle, Aufstände, Terrorismus, Blockaden, Embargos, Stürme, Explosionen, Streik, Aussperrungen, erhebliche Betriebsstörungen (z.B. Stromversorgung, Internet), verspätete oder fehlerhafte Zulieferung, Handlungen oder Unterlassungen von Regierungsorganen, Versagen oder Verzögerung von Dritten oder Regierungsorganen, von denen Genehmigungen, Ermächtigungen, Lizenzen, Konzessionen oder Erlaubnisse eingeholt werden müssen. Jede Partei unternimmt angemessene Anstrengungen, um die Dauer und die Folgen von Leistungsausfällen oder -verzögerungen aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt zu minimieren. In diesem Fall ruhen die Verpflichtungen, bis die höhere Gewalt und deren Folgen beseitigt sind. Im Falle höherer Gewalt ist avasis nicht verpflichtet, Techniker zu Zeiten oder an Orten arbeiten zu lassen, an denen ihre Sicherheit oder Gesundheit gefährdet sein könnte. Im Falle Höherer Gewalt hat avasis die Wahl, vom Vertrag zurückzutreten, sofern sie den Kunden über die Behinderung informiert hat..
14. Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
14.1. avasis behält sich die Rechte an sämtlichen von ihr erstellten Arbeits- und Leistungsergebnissen vor. Die Rechte erstrecken sich insbesondere auch auf die Software und auf sämtliche von avasis erstellen Abbildungen, Zeichnungen, Grafiken, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen. Bei Software von Drittherstellern gilt der gesonderte Lizenzvertrag des Herstellers. Eine Übergabe des Quellcodes ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich mindestens in Textform (auf Papier oder dauerhaftem Datenträger) vereinbart ist.
14.2. Der Kunde erhält an sämtlichen im Rahmen des jeweiligen Einzelauftrags von avasis erstellten Arbeits- und Leistungsergebnissen ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht / Werknutzungsbewilligung. Das Nutzungsrecht (die Werknutzungsbewilligung) ist – sofern nichts anderes vereinbart ist – zeitlich unbeschränkt, wenn es sich um eine Kauf- oder Werkleistung handelt; bei der Zurverfügungstellung von Software auf Zeit (SaaS) ist die Nutzungsrechteeinräumung auf die Dauer der Vertragslaufzeit beschränkt.
14.3. Jede Form der öffentlichen Zugänglichmachung, der Übertragung an Dritte oder der sonstigen Form der Verwertung (einschließlich der Lizenzierung / Unterlizenzierung) der unter Ziffer 15.1 aufgeführten urheberrechtlich geschützten Werke der avasis sowie der hieran bestehenden Nutzungsrechte ist ausdrücklich untersagt und bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung mindestens in Textform (auf Papier oder dauerhaftem Datenträger) durch avasis.
15. Datenschutz
15.1. avasis versichert, bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
15.2. Alle personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), welche avasis im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung eines Vertrages erhält, werden streng vertraulich behandelt und nur für vertraglich vereinbarte und für die Durchführung des Vertrages erforderliche Zwecke genutzt.
15.3. Kundendaten, die aufgrund eines Supportauftrages, einer Datenkorrektur oder einer Mandantenanpassung für avasis zugänglich werden, werden vertraulich behandelt und nur den mit dem Auftrag betrauten Mitarbeitern zugänglich gemacht.
15.4. avasis wird alle Mitarbeitenden, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages mit Kundendaten in Berührung kommen, auf das Datengeheimnis verpflichten.
15.5. Zugestellte Datenträger werden nach der Leistungserbringung an den Kunden retourniert oder durch avasis umgehend vernichtet.
15.6. Auf Wunsch bietet avasis einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO an.
16. Aufrechnungs- und Abtretungsverbot
16.1. Zur Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag an Dritte, ist der Kunde nicht berechtigt.
16.2. Des Weiteren ist der Kunde nicht berechtigt, mit etwaigen Ansprüchen aus anderen Verträgen oder Rechtsverhältnissen mit der avasis aufzurechnen, es sei denn, diese anderweitigen Ansprüche sind von avasis dem Grunde und der Höhe nach in Schriftform (auf Papier oder dauerhaftem Datenträger) anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
17. Eigentumsvorbehalt
17.1. Etwaig gelieferte Ware, insbesondere Software, bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis im Eigentum der avasis.
17.2. Kommt der Kunde mit der Bezahlung des Kaufpreises in (objektiven oder subjektiven) Verzug, ist avasis zur Rücknahme der gelieferten Ware nach vorheriger Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe der Ware verpflichtet.
18. Gerichtsstand und anwendbares Recht
18.1. Sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und der avasis, unterliegen dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der international privatrechtlichen Verweisungsnormen.
18.2. Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der avasis.
19. Schlussbestimmungen
19.1. Es gelten ausschließlich die AGB in ihrer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses gültigen Fassung. avasis behält sich die jederzeitige Änderung dieser AGB ausdrücklich vor.
19.2. Sind oder werden einzelne oder mehrere Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder der Vereinbarung im Ganzen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder der undurchführbaren Bestimmung, soll eine wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung im Kontext mit den übrigen Bestimmungen des Vertrages weitestgehend entspricht. Entsprechendes gilt für eventuelle Regelungslücken im Vertrag.
Diese AGB gelten ab 01.01.2025.